Allgemeine Verkaufsbedingungen der Solans GmbH

Stand: Januar 2023

1. Geltungsbereich, abweichende Geschäftsbedingungen, künftige Geschäfte, vorrangige Vereinbarungen, Schriftform bei rechtserheblichen Erklärungen
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten für alle Angebote und Annahmeerklärungen der Solans GmbH (nachfolgend „Verkäufer“), bezüglich aller Lieferungen und sonstigen Leistungen des Verkäufers (einschließlich Kostenvoranschläge, Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte) sowie für alle Verträge, die der Verkäufer auf Verkäufer-, Lieferanten- und Auftragnehmerseite mit dem Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Käufer“) abschließt. Die AVB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.
1.2. Die AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AVB abweichende Bedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, der Verkäufer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.
1.3. Diese AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.4. Individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer und abweichende Angaben in den Angeboten/ Auftragsbestätigungen haben Vorrang vor den AVB.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Käufer nach Vertragsschluss gegenüber dem Verkäufer abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), müssen schriftlich erfolgen.

2. Form, Angebote und Vertragsschluss
2.1. Alle Angebote und Annahmeerklärungen, Änderungen und sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen – vorbehaltlich gesetzlicher Formvorschriften – zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift- oder Textform („schriftlich“).
2.2. Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart, sind Angebote des Verkäufers unverbindlich, insbesondere bezüglich Preis, Menge und Lieferfrist. Der Käufer ist zwei Wochen an sein Angebot gebunden. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des beim Verkäufer eingegangenen Angebots, spätestens jedoch – insoweit abweichend von Ziff. 2.1 – durch Annahme der Lieferung zustande.
2.3. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Verkäufer keine Garantien.

3. Preise
3.1. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise.
3.2. Die Preise verstehen sich in Euro EX WORKS Werk Solans (Incoterms®2020) zzgl. Verpackungskosten und gesetzlicher USt.

4. Lieferung, Teillieferungen, höhere Gewalt, Selbstbelieferung, Lieferverzug, Haftung, Über-/Unterlieferung
4.1. Sofern vom Verkäufer nicht anders angegeben oder vereinbart, sind Liefertermine und -fristen unverbindlich.
4.2. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EX WORKS Werk Solans (Incoterms®2020).
4.3. Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen, z.B. Betriebsstörungen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Rohstoff- bzw. Energieknappheit, rechtmäßige Streiks, die den Verkäufer ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich die Liefertermine und Lieferfristen um den Zeitraum der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Führt eine solche Störung zu einem Leis-tungsaufschub von mehr als vier Monaten, sind beide Ver-tragsparteien nach Setzen und Ablauf einer angemessenen Frist zur Lieferung, zum Rücktritt berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
4.4. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistungen oder für Lieferverzögerungen, soweit diese auf nicht rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Wenn eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren aus vom Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.5. Im Falle des Lieferverzugs haftet der Verkäufer für Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 9. Der vom Verkäufer zu ersetzende Verzugsschaden ist im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-)Lieferung.
4.6. Der Verkäufer ist in, für den Käufer zumutbarem, Umfang berechtigt, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen vorzunehmen. Jede Vertragspartei kann die Berechnung der tatsächlich gelieferten Menge verlangen.

5. Annahmeverzug
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Käufers angemessen einzulagern. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Nettokaufpreises der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

6. Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung. Zurückbehaltung, Vermögensverschlechterung, elektronischer Rechnungsversand, SEPA-Mandat
6.1. Soweit nicht anderes angegeben oder vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung fällig.
6.2. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 zu fordern. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor.
6.3. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.
6.4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, kann der Verkäuferdie ihm obliegende Leistung verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet hat. Der Verkäufer kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Käufer Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Der Verkäufer ist nach Fristablauf berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und/oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
6.5. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass ihm Rechnungen elektronisch übermittelt werden (§§ 14 Abs. 1 S. 7, 8 UStG).

7. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag und sonstiger Forderungen, welche der Verkäufer gegen den Käufer im unmittelbaren Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich – gleich aus welchem Rechtsgrund – erwirbt, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderungen des Verkäufers.
7.2. Bei Lieferungen in Länder, in denen die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft ist, wird der Käufer unverzüglich auf seine Kosten alles tun, um dem Verkäufer entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen (z.B. Registrierung, Publikation usw.) mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherheitsrechte notwendig und förderlich sind.
7.3. Der Käufer wird ermächtigt, die Vorbehaltsprodukte im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, umzubilden, zu vermischen, zu vermengen, mit beweglichen oder unbeweglichen Sachen zu verbinden und weiterzuverkaufen (nach-folgend „verwenden“). Jede Verwendung des Käufers erfolgt für den Verkäufer, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Das Recht zur Verwendung erlischt mit Zahlungsverzug oder nicht nur vorübergehender Einstellung von Zahlungen. Solange der Verkäufer Eigentümer der Vorbehaltsware ist, ist der Verkäufer jederzeit bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zur Verwendung wieder zu ent-ziehen. Der Käufer tritt schon jetzt alle ihm aus Verwendung der Ware zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiermit an.
7.4. Jede Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt im Auftrag des Verkäufers und zwar derart, dass der Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB anzusehen ist, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehalts-ware (Ziff. 7.1) gemäß diesen Bestimmungen.
7.5. Der Käufer verwahrt Allein- oder Miteigentum nach Ziff. 7.3 und 7.4) für den Verkäufer.
7.6. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Der Verkäufer darf die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes widerrufen. Der Verkäufer ist befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, wird diese jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
7.7. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und ist der Verkäufer daher befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, hat der Käufer dem Verkäufer auf Anforderung ein Verzeichnis mit allen unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Waren, den abgetretenen Forderungen sowie
Namen und Adressen der Schuldner mit der Höhe der Forde-rungen auszuhändigen. Der Käufer ist auf Anforderung verpflichtet und der Verkäufer ist berechtigt, den Schuldnern die Forderungsabtretung anzuzeigen.
7.8. Der Käufer hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Einbruch, Wasser- und Feuerschäden zu versichern und unter Versicherungsschutz zu halten. Der Käufer tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen seinen Versicherer zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf das Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers beziehen, an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiermit an.
7.9. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Sicherung der Rechte des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Bei Zugriffen Dritter, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten und ihm alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind, sowie den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Verkäufer hinzuweisen.
7.10. Auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer nach seiner Wahl insoweit auf den Eigentumsvorbehalt verzichten bzw. Sicherheiten freigeben, als der Käufer sämtliche mit der Vorbe-haltsware im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder der realisierbare Wert aus den gesamten Verkäufer eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10 % übersteigt.

8. Untersuchungspflicht, Mängelrüge, Nacherfüllung, Mängel-haftung, Mehr- oder Minderlieferung
8.1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens aber binnen 3 Werktagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind dem Verkäufer ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen 3 Werktagen nach Entdecken des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels genehmigt.
8.2. Zeigt der Käufer einen Mangel gemäß Ziff. 8.1 fristgerecht an, hat er nach Wahl des Verkäufers einen Anspruch auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Der Verkäufer berücksichtigt bei der Auswahl die Interessen des Käufers.
8.3. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhän-gig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt.
8.4. Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine man-gelfreie Sache, so kann er vom Käufer Wertersatz verlangen. Die Höhe des Wertersatzes beträgt 1 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises je abgelaufene Woche, in der es dem Käufer zumutbar war, den Kaufgegenstand nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu nutzen.
Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln verjähren Mängelansprüche abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware beim Käu-fer oder, soweit vereinbart, ab Abnahme. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Re-gelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Un-berührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB). 
8.5. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Käu-fer nur zu, soweit die Haftung des Verkäufers nicht nach Maßgabe von Ziff. 9 dieser AVB ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 8 geregelte Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
8.6. Die Bestimmungen dieser Ziff. 8 lassen Ansprüche wegen Mängeln, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat oder die von einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst werden, unberührt.

9. Haftung, keine Vertragsstrafe
9.1. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden.
9.2. In jedem Fall ist die Haftung des Verkäufers im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer wesentlichen Nebenpflicht auf den doppelten Auftrags-wert beschränkt.
9.3. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die keine wesentlichen Nebenpflichten sind, haftet der Verkäufer nicht.
9.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für die Haftung für Ansprüche des Käufers aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.
9.5. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
9.6. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ver-jähren Schadensersatzansprüche des Käufers, für die nach dieser Ziff. 9 die Haftung des Verkäufers beschränkt ist, in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
9.7. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart schuldet der Verkäufer keine Vertragsstrafe.

10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1. Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
10.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist ausschließlich Kaufbeuren, Deutschland. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

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